Für Waldbesitzer im Kreis Lippe rückt ein Termin näher, der lange vor allem als Bürokratie-Schreckgespenst galt: Ab dem 30. Dezember 2026 gilt die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) — und für Rund- und Brennholz ausdrücklich auch für kleine Privatwaldbesitzer. Im August hat die Bundesregierung die deutsche Umsetzung auf den Weg gebracht: Am 7. August legte das Bundeslandwirtschaftsministerium den Entwurf einer Verwaltungsvorschrift mit Erleichterungen vor, am 12. August beschloss das Kabinett den Gesetzentwurf zur Durchführung. Was das für den nächsten Holzverkauf bedeutet, welche Erleichterungen kommen sollen und was noch offen ist.
Worum es geht — und warum auch der Privatwald betroffen ist
Die EUDR soll sicherstellen, dass in der EU nur noch Rohstoffe und Erzeugnisse verkauft werden, für die keine Wälder gerodet oder geschädigt wurden. Neben Kakao, Kaffee, Soja, Ölpalme, Kautschuk und Rindern gehört Holz zu den sieben erfassten Rohstoffen. Für Holz gilt nach Darstellung der Bundesregierung: Es muss aus einem Wald stammen, in dem es seit dem 31. Dezember 2020 keine Waldschädigung gab, es muss nach dem Recht des Erzeugerlandes legal erzeugt sein, und für die Ware muss eine Erklärung im EU-Informationssystem vorliegen. „Waldschädigung“ meint dabei nicht Käfer- oder Sturmschäden, sondern strukturelle Veränderungen der Waldbedeckung — etwa die Umwandlung natürlich verjüngter Wälder in Plantagenwälder.
Erfasst sind unter anderem Rohholz (Zolltarifnummer 4403) und Brennholz (4401). Pflichtig ist, wer das Holz erstmals auf dem EU-Markt bereitstellt — beim Holz aus dem eigenen Wald in aller Regel der Waldbesitzer selbst, gleich ob er an ein Sägewerk, an einen Händler oder als Brennholz an Privatleute verkauft. Eine Mindestmenge, unterhalb derer die Pflichten entfallen, sieht die Verordnung nicht vor.
Die wichtigste Frist: 30. Dezember 2026 — auch für kleine Waldbesitzer
In vielen Übersichten steht, für Klein- und Kleinstunternehmen gelte die Verordnung erst ab dem 30. Juni 2027. Für Waldbesitzer ist das eine gefährliche Verkürzung. Die Änderungsverordnung vom Dezember 2025 nimmt Erzeugnisse, die schon unter die bisherige EU-Holzhandelsverordnung fielen, ausdrücklich von dieser Schonfrist aus — und dazu gehören Rund- und Brennholz. Die EU-Kommission hat es in ihrer Mitteilung vom 4. Mai 2026 klar formuliert: Die Verordnung gilt ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen „sowie für Kleinst- und Kleinunternehmen aus der Holzbranche“.
Entscheidend ist dabei der Verkauf, nicht der Einschlag. Nach den Leitlinien der Kommission vom 20. Juli fällt Holz, das nach dem 29. Juni 2023 geschlagen und ab dem 30. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wird, unter die EUDR. Wer im Herbst einschlägt — etwa um die weiterhin hohen Fichtenpreise mitzunehmen, die wir in Holzpreise auf Rekordniveau eingeordnet haben — und das Holz erst im Januar verkauft, braucht also bereits die neue Erklärung.
Die Erleichterungen: Was für den Lipper Privatwald gelten soll
1. Einmalige vereinfachte Erklärung statt laufender Sorgfaltserklärungen
Seit der Änderung vom Dezember 2025 gibt es die Gruppe der „Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger“: natürliche Personen und kleine Betriebe aus Ländern mit geringem Entwaldungsrisiko, die selbst erzeugte Rohstoffe verkaufen. Deutschland ist in der Länderliste der Kommission als Land mit geringem Risiko eingestuft, und nach Angaben des Bundeslandwirtschaftsministeriums zählen „die allermeisten Waldbesitzer in Deutschland“ zu dieser Gruppe. Sie geben einmalig eine vereinfachte Erklärung im EU-Informationssystem ab, statt regelmäßig — in der Regel jährlich — eine Sorgfaltserklärung einzureichen. Danach erhalten sie eine Identifikationsnummer; verkaufen dürfen sie erst, wenn diese Nummer vergeben ist.
In die Erklärung gehören laut Verordnung im Wesentlichen Name und Anschrift, die Art des Erzeugnisses mit Zolltarifnummer und einer geschätzten jährlichen Menge, das Erzeugerland mit der Anschrift oder den Geodaten der Flächen sowie eine vorgegebene Bestätigung.
2. Postanschrift statt Geodaten
Schon das EU-Recht erlaubt kleinen Erzeugern, statt der Geolokalisierung jedes Grundstücks die Postanschrift der Grundstücke oder des Betriebs anzugeben — nach den Erwägungsgründen allerdings nur, wenn die Anschrift eindeutig dem Standort der Flächen entspricht. Der Entwurf der deutschen Verwaltungsvorschrift geht weiter: Für kleine Primärerzeuger soll die Anschrift des Betriebs oder, wenn es keinen Betrieb gibt, die Wohnanschrift in Verbindung mit einer nationalen Identifikationsnummer genügen. Damit entfiele für sie die Pflicht zur Geolokalisierung. Welche Identifikationsnummer gemeint ist, legt der Entwurf noch nicht fest.
3. Sammelerklärung über die Forstbetriebsgemeinschaft
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die das Holz ihrer Mitglieder vermarkten, sollen selbst als Marktteilnehmer gelten und eine gemeinsame Erklärung für dieses Holz abgeben können. Der Entwurf bezieht das auf Holz von Mitgliedern anerkannter Forstbetriebsgemeinschaften. Für viele kleine Waldbesitzer in Lippe, die ihr Holz ohnehin gebündelt über eine FBG verkaufen, wäre das die einfachste Lösung. Die Gesetzesbegründung rechnet selbst damit, dass die meisten Waldbesitzenden diesen Weg wählen werden.
Was noch offen ist
- Die Erleichterungen stehen nicht im Gesetz. Adresse statt Geodaten und Sammelerklärung finden sich nur im Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift, der noch mit den Ressorts und den Ländern abgestimmt wird. Die Verbände AGDW – Die Waldeigentümer und Familienbetriebe Land und Forst kritisieren, eine solche Vorschrift binde nur die Verwaltung und schaffe keine gesicherte Rechtsposition, und fordern, die Erleichterungen in das Gesetz selbst zu schreiben.
- Strenge Sanktionen: Der Kabinettsentwurf sieht für das Inverkehrbringen entgegen der Verordnung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, bei leichtfertigem Handeln bis zu drei Jahren; unerhebliche Mengen sind ausgenommen. Wer die vereinfachte Erklärung nicht, falsch oder zu spät übermittelt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Die Verbände halten das für unverhältnismäßig.
- Das EU-System hakt: Nach Angaben der Kommission ging das Informationssystem Ende Juni mit der Funktion für die vereinfachte Erklärung wieder in Betrieb. Ein Praxistest der Waldbesitzerverbände im Juli fand dennoch Mängel: Nicht jeder Browser funktioniert, Eingaben gehen verloren, Adressen werden abgelehnt, und Rundholz soll in Kilogramm statt in Festmetern angegeben werden.
- Das parlamentarische Verfahren steht aus: Bundestag und Bundesrat müssen sich mit dem Gesetzentwurf noch befassen; Änderungen sind möglich. Die Kontrolle heimischen Holzes sollen nach dem Entwurf die nach Landesrecht zuständigen Behörden übernehmen.
Checkliste: Was Waldbesitzer in Lippe bis Jahresende klären sollten
- Vermarktungsweg klären: Wer über eine anerkannte Forstbetriebsgemeinschaft verkauft, sollte dort nachfragen, ob sie Sammelerklärungen für ihre Mitglieder abgeben wird. Wer selbst verkauft, muss die Erklärung selbst abgeben.
- Zugang rechtzeitig anlegen: Die Erklärung läuft über das EU-Informationssystem, die Anmeldung über ein EU-Login-Konto. Planen Sie Zeit für Registrierung und Anlaufprobleme ein — vor dem ersten Verkauf ab dem 30. Dezember muss die Identifikationsnummer vorliegen.
- Stammdaten bereitlegen: Anschrift, eine Liste Ihrer Waldflurstücke (Gemarkung, Flur, Flurstück) und eine realistische Schätzung der jährlich verkauften Holzmenge.
- Käufer einbinden: Die Identifikationsnummer muss an die Abnehmer weitergegeben werden. Stimmen Sie mit Sägewerk oder Holzhändler ab, auf welchem Weg das geschieht.
- Holz auf dem Stock sauber regeln: Wer Bäume verkauft, die der Käufer selbst fällt, sollte im Vertrag klar festhalten, wer mit dem Fällen Eigentümer des Holzes wird. Davon hängt nach den EU-Leitlinien ab, wer als Marktteilnehmer die Pflichten trägt.
- Unterlagen aufbewahren: Erklärungen und die zugehörigen Nachweise sind fünf Jahre aufzubewahren.
Was das für Wert und Verkauf von Waldflächen bedeutet
Der Verkauf einer Waldfläche selbst ist kein Holzverkauf — die EUDR betrifft die geernteten Erzeugnisse, nicht das Grundstück. Mittelbar spielt sie trotzdem eine Rolle: Wer nur alle paar Jahre Holz verkauft und den Aufwand scheut, wird sich stärker an eine Forstbetriebsgemeinschaft binden oder die Holzernte ganz einem Dienstleister überlassen. Für manche Eigentümer kleiner, weit entfernt liegender Parzellen dürfte die neue Pflicht ein weiterer Anlass sein, grundsätzlich über Halten oder Abgeben nachzudenken — die Abwägung beschreiben wir in Privatwald in Lippe: halten, fördern oder verkaufen.
Was Ihre Waldfläche heute wert ist, zeigt unsere kostenlose Wertindikation. Und wenn Sie konkret über eine Abgabe nachdenken, sprechen Sie uns zum Verkauf einer Waldfläche im Kreis Lippe an.
Stand: 24. August 2026. Quellen: Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025; Mitteilung der EU-Kommission vom 4. Mai 2026; Leitlinien der Kommission zur EU-Entwaldungsverordnung vom 20. Juli 2026; Pressemitteilung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat vom 7. August 2026 mit dem Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift; Kabinettsbeschluss vom 12. August 2026 und Kabinettsentwurf des Durchführungsgesetzes; Pressemitteilung von AGDW und Familienbetriebe Land und Forst vom 12. August 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Gilt die EUDR auch für mich, wenn ich nur alle paar Jahre Holz aus meinem Wald verkaufe?
Ja. Wer Rund- oder Brennholz aus dem eigenen Wald erstmals verkauft, gilt als Marktteilnehmer; eine Mindestmenge, unterhalb derer die Pflichten entfallen, sieht die Verordnung nicht vor. Für die allermeisten Privatwaldbesitzer genügt aber eine einmalige vereinfachte Erklärung im EU-Informationssystem statt laufender Sorgfaltserklärungen. Wer über eine anerkannte Forstbetriebsgemeinschaft verkauft, soll die Pflichten nach dem Entwurf der deutschen Verwaltungsvorschrift über eine Sammelerklärung der FBG erfüllen können.
Muss ich GPS-Koordinaten meiner Waldflurstücke angeben?
Voraussichtlich nicht. Das EU-Recht erlaubt kleinen Erzeugern, statt der Geolokalisierung die Postanschrift der Grundstücke oder des Betriebs anzugeben, sofern die Anschrift eindeutig dem Standort der Flächen entspricht. Nach dem Entwurf der deutschen Verwaltungsvorschrift soll sogar die Wohnanschrift zusammen mit einer nationalen Identifikationsnummer genügen. Dieser Entwurf ist allerdings noch nicht beschlossen.
Ab wann muss ich die Erklärung abgegeben haben?
Vor dem ersten Holzverkauf ab dem 30. Dezember 2026. Die spätere Frist 30. Juni 2027, die für kleine Unternehmen oft genannt wird, gilt ausdrücklich nicht für Rund- und Brennholz. Maßgeblich ist der Verkauf, nicht der Einschlag: Auch Holz, das jetzt geschlagen, aber erst ab dem 30. Dezember verkauft wird, fällt unter die neuen Regeln.
Betrifft das auch Brennholz, das ich an Privatleute verkaufe?
Brennholz ist erfasst, und nach den Leitlinien der EU-Kommission fallen auch Lieferungen an private Verbraucher in den Anwendungsbereich — entscheidend ist, dass die Abgabe im Rahmen einer geschäftsbezogenen Tätigkeit erfolgt, entgeltlich oder unentgeltlich. Die privaten Käufer selbst haben keine Pflichten. Wer unsicher ist, ob sein Brennholzverkauf darunterfällt, sollte bei der Forstbetriebsgemeinschaft oder der Forstbehörde nachfragen.
Stand: 24. August 2026
Geschrieben von der Redaktion Lippe Forst (TR Vertriebs GmbH). Bei Rückfragen gern direkt an uns wenden.
Mehr aus dem Blog
- Vier Jahre statt zwei: Was die Forstgesetz-Novelle für Waldbesitzer in Lippe ändert — und warum Naturverjüngung der eigentliche Gewinner ist
Recht · 25.9.2026
- Dürre-Ernte 2026: Was Verpächter in Lippe wissen müssen — Pacht, Hilfspaket und Flächenwert nach der „Krise von nationaler Tragweite“
Markt & Preise · 14.9.2026
- Wiederherstellungsplan: Deutschland verpasst EU-Frist — was die Renaturierungsziele für Wald-, Grünland- und Ackereigentümer in Lippe bedeuten
Recht · 7.9.2026